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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen für Über­set­zungs­auf­träge

1.1 Gel­tungs­be­reich

  • Diese Auf­trags­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­träge zwi­schen dem Über­set­zer und sei­nem Auf­trag­ge­ber, soweit nicht etwas ande­res aus­drück­lich ver­ein­bart oder gesetz­lich unab­ding­bar vor­ge­schrie­ben ist.
  • All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers sind für den Über­set­zer nur ver­bind­lich, wenn er sie aus­drück­lich aner­kannt hat.

1.2 Umfang des Über­set­zungs­auf­trags

Die Über­set­zung wird nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Berufs­aus­übung sorg­fäl­tig aus­ge­führt. Der Auf­trag­ge­ber erhält die ver­trag­lich ver­ein­barte Aus­fer­ti­gung der Über­set­zung.

1.3 Zusatz­leis­tun­gen

Alle mit Zusatz­leis­tun­gen ver­bun­de­nen Über­set­zungs­ar­bei­ten, ins­be­son­dere zum Druck geeig­nete, gleich unter Ver­wen­dung wel­chen Ver­fah­rens zu ver­viel­fäl­ti­gende sog. repro­fä­hige Texte usw., wer­den aus­schließ­lich dann als sol­che aus­ge­führt, sofern dem Über­set­zer ein schrift­li­cher Auf­trag erteilt wird, aus dem ein­deu­tig her­vor­geht, dass die hierzu erfor­der­li­che Qua­li­tät vor­aus­ge­setzt wird. Eine Haf­tung hin­sicht­lich der vor­ge­nann­ten Über­set­zungs­ar­bei­ten (ins­be­son­dere druck­reife und zur mehr­fa­chen Ver­wen­dung vor­aus­ge­setzte Über­set­zung) des Über­set­zers ist dann aus­ge­schlos­sen, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht schrift­lich im vor­be­nann­ten Sinne dem Über­set­zer die Über­set­zung als sol­che kenn­zeich­net oder wenn es der Auf­trag­ge­ber unter­lässt, dem Über­set­zer vor dem Druck einen Bürs­ten­ab­zug des Tex­tes zwecks Kor­rek­tur­le­sung vor­zu­le­gen.

1.4 Mitwirkungs- und Auf­klä­rungs­pflicht des Auf­trag­ge­bers

  • Der Auf­trag­ge­ber hat den Über­set­zer recht­zei­tig über gewünschte Aus­füh­rungs­for­men der Über­set­zung zu unter­rich­ten (Ver­wen­dungs­zweck, Lie­fe­rung auf Daten­trä­gern, Anzahl der Aus­fer­ti­gun­gen, Druck­reife, äußere Form der Über­set­zung etc.). Ist die Über­set­zung für den Druck bestimmt, über­lässt der Auf­trag­ge­ber dem Über­set­zer einen Kor­rek­tur­ab­zug recht­zei­tig vor Druck­le­gung, so dass der Über­set­zer even­tu­elle Feh­ler besei­ti­gen kann. Namen und Zah­len sind vom Auf­trag­ge­ber zu über­prü­fen.
  • Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, die zur Erstel­lung der Über­set­zung not­wen­dig sind, stellt der Auf­trag­ge­ber dem Über­set­zer bei Ertei­lung des Auf­trags zur Ver­fü­gung (Ter­mi­no­lo­gie des Auf­trag­ge­bers, Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Tabel­len, Abkür­zun­gen, interne Begriffe etc.).
  • Feh­ler und Ver­zö­ge­run­gen, die sich aus der man­geln­den oder ver­zö­ger­ten Lie­fe­rung von Infor­ma­ti­ons­ma­te­rial und Anwei­sun­gen erge­ben, gehen nicht zu Las­ten des Über­set­zers.

Der Auf­trag­ge­ber über­nimmt die Haf­tung für die Rechte an einem Text und stellt sicher, dass eine Über­set­zung ange­fer­tigt wer­den darf. Von ent­spre­chen­den Ansprü­chen Drit­ter stellt er den Über­set­zer frei.

1.5 Rechte des Auf­trag­ge­bers bei Män­geln

  • Der Über­set­zer behält sich das Recht auf Män­gel­be­sei­ti­gung vor. Der Auf­trag­ge­ber hat zunächst nur Anspruch auf Besei­ti­gung von mög­li­chen in der Über­set­zung ent­hal­te­nen Män­geln.
  • Der Anspruch auf Män­gel­be­sei­ti­gung muss vom Auf­trag­ge­ber unter genauer Angabe des Man­gels gel­tend gemacht wer­den.
  • Über­set­zungs­män­gel, die auf schlecht les­ba­ren, feh­ler­haf­ten oder unvoll­stän­di­gen Text­vor­la­gen, auf kun­den­ei­ge­ner Ter­mi­no­lo­gie (soweit diese nicht zur Ver­fü­gung gestellt wurde) oder nicht vor­han­de­nen Text­zu­sam­men­hän­gen beru­hen, fal­len nicht in den Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Über­set­zers. Stil­fra­gen sind ebenso von jeder Haf­tung aus­ge­schlos­sen.
  • Besei­tigt der Über­set­zer die gel­tend gemach­ten Män­gel nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist oder lehnt er die Män­gel­be­sei­ti­gung ab oder ist die Män­gel­be­sei­ti­gung als geschei­tert anzu­se­hen, so kann der Auf­trag­ge­ber nach Anhö­rung des Auf­trag­neh­mers auf des­sen Kos­ten die Män­gel durch einen ande­ren Über­set­zer besei­ti­gen las­sen oder wahl­weise die Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung ver­lan­gen oder vom Ver­trag zurück­tre­ten. Die Män­gel­be­sei­ti­gung gilt als geschei­tert, wenn auch nach meh­re­ren Nach­bes­se­rungs­ver­su­chen die Über­set­zung wei­ter­hin Män­gel auf­weist.

1.6 Haf­tung

  • Der Über­set­zer haf­tet bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit und Vor­satz. Nicht als grobe Fahr­läs­sig­keit ein­zu­stu­fen sind Schä­den, die durch Com­pu­ter­aus­fälle und Über­tra­gungs­stö­run­gen bei E-Mail-Versendung oder durch Viren ver­ur­sacht wor­den sind. Der Über­set­zer trifft durch Anti-Virus-Software hier­ge­gen Vor­keh­run­gen. Die Haf­tung bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit gilt aus­schließ­lich im Falle der Ver­let­zung von Haupt­pflich­ten.
  • Der Anspruch des Auf­trag­ge­bers gegen den Über­set­zer auf Ersatz eines nach Nr. 5 (1) Satz 4 ver­ur­sach­ten Scha­dens wird auf die Höhe des Auf­trags­ho­no­rars begrenzt; im Ein­zel­fall ist die aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung eines höhe­ren Scha­dens­er­satz­an­spruchs mög­lich.
  • Der Aus­schluss oder die Begren­zung der Haf­tung nach Nr. 5 (1) und (2) gilt nicht für Schä­den eines Ver­brau­chers aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit.
  • Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers gegen den Über­set­zer wegen Män­geln der Über­set­zung (§ 634a BGB) ver­jäh­ren, sofern nicht Arg­list vor­liegt, in einem Jahr seit der Abnahme der Über­set­zung.
  • Die Haf­tung für Man­gel­fol­ge­schä­den ist ent­ge­gen § 634a BGB auf die gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­frist beschränkt. Hier­von bleibt § 202 Abs. 1 BGB unbe­rührt.

1.7 Berufs­ge­heim­nis

Der Über­set­zer ver­pflich­tet sich, Still­schwei­gen über alle Tat­sa­chen zu bewah­ren, die ihm im Zusam­men­hang mit einer Tätig­keit für den Auf­trag­ge­ber bekannt wer­den.

1.8 Mit­wir­kung Drit­ter

  • Der Über­set­zer ist berech­tigt, zur Aus­füh­rung des Auf­trags Mit­ar­bei­ter oder fach­kun­dige Dritte her­an­zu­zie­hen.
  • Bei Her­an­zie­hung von fach­kun­di­gen Drit­ten hat der Über­set­zer dafür zu sor­gen, dass sich diese zur Ver­schwie­gen­heit ent­spre­chend Nr. 7. ver­pflich­ten.

1.9 Ver­gü­tung

  • Die Rech­nun­gen des Über­set­zers sind fäl­lig und zahl­bar ohne Abzug inner­halb von 14 Tagen nach Rech­nungs­da­tum.
  • Alle Preise ver­ste­hen sich netto zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steuer.
  • Der Über­set­zer hat neben dem ver­ein­bar­ten Hono­rar Anspruch auf die Erstat­tung der tat­säch­lich ange­fal­le­nen und mit dem Auf­trag­ge­ber abge­stimm­ten Auf­wen­dun­gen. In allen Fäl­len wird die Umsatz­steuer, soweit gesetz­lich not­wen­dig, zusätz­lich berech­net. Der Über­set­zer kann bei umfang­rei­chen Über­set­zun­gen einen ange­mes­se­nen Vor­schuss ver­lan­gen. Der Über­set­zer kann mit dem Auf­trag­ge­ber vor­her schrift­lich ver­ein­ba­ren, dass die Über­gabe sei­ner Arbeit von der vor­he­ri­gen Zah­lung sei­nes vol­len Hono­rars abhän­gig ist.
  • Ist die Höhe des Hono­rars nicht ver­ein­bart, so ist eine nach Art und Schwie­rig­keit ange­mes­sene und übli­che Ver­gü­tung geschul­det. Diese unter­schrei­tet die jeweils gel­ten­den Sätze des Justizvergütungs- und –ent­schä­di­gungs­ge­set­zes (JVEG) nicht.

1.10 Eigen­tums­vor­be­halt und Urhe­ber­recht

  • Die Über­set­zung bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung Eigen­tum des Über­set­zers. Bis dahin hat der Auf­trag­ge­ber kein Nut­zungs­recht.
  • Der Über­set­zer behält sich ein etwa ent­stan­de­nes Urhe­ber­recht vor.

1.11 Rück­tritts­recht

Soweit die Ertei­lung des Über­set­zungs­auf­trags dar­auf beruht, dass der Über­set­zer die Anfer­ti­gung von Über­set­zun­gen im Inter­net ange­bo­ten hat, ver­zich­tet der Auf­trag­ge­ber auf sein mög­li­cher­weise bestehen­des Wider­rufs­recht für den Fall, dass der Über­set­zer mit der Über­set­zungs­ar­beit begon­nen und den Auf­trag­ge­ber hier­von ver­stän­digt hat.

1.12 Anwend­ba­res Recht

  • Für den Auf­trag und alle sich dar­aus erge­ben­den Ansprü­che gilt deut­sches Recht.
  • Erfül­lungs­ort ist der Wohn­sitz des Über­set­zers oder der Sitz sei­ner beruf­li­chen Nie­der­las­sung.
  • Gerichts­stand ist der Erfül­lungs­ort.
  • Die Ver­trags­spra­che ist Deut­sch.

1.13 Sal­va­to­ri­sche Klau­sel

Die Wirk­sam­keit die­ser Auf­trags­be­din­gun­gen wird durch die Nich­tig­keit oder Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen nicht berührt. Die unwirk­same Bestim­mung ist durch eine gül­tige zu erset­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis bzw. dem ange­streb­ten Zweck mög­lichst nahe kommt.

1.14 Ände­run­gen und Ergän­zun­gen

Ände­run­gen und Ergän­zun­gen die­ser AGB sind nur gül­tig, wenn sie schrift­lich ver­ein­bart wor­den sind. Dies gilt auch für die Ände­rung des Schrift­for­mer­for­der­nis­ses selbst.

2 Hin­weise und all­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen für Dol­met­schauf­träge

2.1 Dol­metschar­ten

2.1.1 Simult­an­dol­met­schen

Die Dol­met­scher sit­zen in einer schall­dich­ten Kabine und über­tra­gen den vom Red­ner gespro­che­nen Text zeit­gleich (simul­tan) in die Ziel­spra­chen.

Da Simult­an­dol­met­schen eine hohe Kon­zen­tra­tion erfor­dert, müs­sen sich die Dol­met­scher alle 20 bis 30 Minu­ten ablö­sen kön­nen. Dem­zu­folge muss eine aus­rei­chende Zahl von Simult­an­dol­met­schern zur Ver­fü­gung ste­hen.

Ein­satz­be­rei­che:

  • grö­ßere Ver­an­stal­tun­gen
  • mehr­spra­chige Kon­fe­ren­zen
  • Tagun­gen, bei denen die Zeit­ver­zö­ge­rung durch Kon­se­ku­tiv­dol­met­schen zu groß wäre

2.1.2 Kon­se­ku­tiv­dol­met­schen

Die Über­tra­gung erfolgt zeit­ver­setzt nach dem Vor­trag des Ori­gi­nal­tex­tes. Die Dauer der Ver­an­stal­tung ver­län­gert sich im Ver­gleich zum Simult­an­dol­met­schen auf etwa das Dop­pelte pro Ziel­spra­che.

Ein­satz­be­rei­che:

Kurze Anspra­chen, oder auch Ver­hand­lun­gen, bei denen auf die Anwe­sen­heit des Dol­met­schers im Ver­hand­lungs­raum Wert gelegt wird.

2.1.3 Flüs­ter­dol­met­schen

Der Dol­met­scher spricht gleich­zei­tig mit dem Red­ner, setzt aber keine beson­de­ren tech­ni­schen Hilfs­mit­tel ein. Bei meh­re­ren Per­so­nen kann eine Flüs­ter­dol­met­sch­an­lage ein­ge­setzt wer­den, die die Über­set­zung über ein Mikro­fon an einen Satz von Kopf­hö­rern über­trägt.

Da Flüs­ter­dol­met­schen die­selbe oder mehr Kon­zen­tra­tion als Simult­an­dol­met­schen erfor­dert, sind bei län­ge­ren Ver­an­stal­tun­gen eben­falls zwei Dol­met­scher je Ziel­spra­che not­wen­dig.

Ein­satz­be­rei­che:

Geeig­net für die Betreu­ung klei­ner Grup­pen, z.B. bei Werks­füh­run­gen oder Besich­ti­gun­gen. Flüs­ter­dol­met­schen kann Simult­an­dol­met­schen nicht erset­zen, da Ori­gi­nal­red­ner und Dol­met­scher im glei­chen Raum spre­chen und sich so unver­meid­bare Stör­ef­fekte erge­ben.

2.1.4 Ver­hand­lungs­dol­met­schen

Kür­zere Text­pas­sa­gen wer­den in der Gesprächs­si­tua­tion zeit­ver­setzt und abschnitts­weise in die Ziel­spra­che über­tra­gen.

2.2 Gel­tungs­be­reich

Diese Auf­trags­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­träge zwi­schen dem Dol­met­scher und sei­nem Auf­trag­ge­ber, soweit nicht etwas ande­res aus­drück­lich ver­ein­bart oder gesetz­lich unab­ding­bar vor­ge­schrie­ben ist.

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers sind für den Dol­met­scher nur ver­bind­lich, wenn er sie aus­drück­lich aner­kannt hat.

2.3 Ver­träge

Ver­träge wer­den stets ent­we­der direkt zwi­schen dem Dol­met­scher und dem Aus­rich­ter der Kon­fe­renz oder direkt zwi­schen dem Dol­met­scher und der Per­son geschlos­sen, die der Aus­rich­ter mit der ver­trag­li­chen und finan­zi­el­len Ver­ant­wor­tung für die Rekru­tie­rung der Dol­met­scher ord­nungs­ge­mäß beauf­tragt hat.

2.4 Tätig­keit des Dol­met­schers

Die Tätig­keit des Dol­met­schers beinhal­tet die Ver­dol­met­schung münd­li­cher Aus­füh­run­gen, sie erstreckt sich nicht auf Ver­an­stal­tun­gen, die im Ver­trag nicht aus­drück­lich auf­ge­führt sind; schrift­li­che Über­set­zun­gen gehö­ren nicht zu sei­ner Tätig­keit. Der Dol­met­scher unter­liegt der strik­ten beruf­li­chen Schwei­ge­pflicht. Er arbei­tet nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen und lehnt jede Ein­fluss­nahme durch Dritte ab. Nicht zum Dol­met­scher­team gehö­rende Per­so­nen dür­fen nicht ohne vor­he­rige Zustim­mung des Ansprech­part­ners für den Dol­met­scher zur Ergän­zung des Teams als Dol­met­scher ein­ge­setzt wer­den oder in ande­rer Eigen­schaft die Dol­met­scher­ka­näle der Simult­an­dol­met­sch­an­lage nut­zen. Die interne Arbeits­ver­tei­lung wird von den Dol­met­schern selbst gere­gelt.

2.5 Täg­li­che Arbeits­zeit

Die täg­li­che Arbeits­zeit des Dol­met­schers beträgt, soweit nicht abwei­chend gere­gelt, 8 Stun­den pro Arbeits­tag zuzüg­lich einer 1-stündigen Pause, bzw. 6 Stun­den pro Arbeits­tag zuzüg­lich einer 1-stündigen Pause bei Simul­tan – und Flüs­ter­dol­met­schen. Wird die Arbeits­zeit bei Simultan- oder Flüs­ter­dol­met­schen vor­aus­sicht­lich über­schrit­ten, geneh­migt der Auf­trag­ge­ber zur Sicher­stel­lung einer gleich­blei­bend hohen Qua­li­tät der Dol­met­scher­leis­tung bereits vor Beginn der Ver­an­stal­tung eine Auf­sto­ckung des Dol­met­scher­teams. Über die regu­läre Arbeits­zeit hin­aus­ge­hende Arbeits­stun­den wer­den mit einem bei Auf­trags­er­tei­lung fest­ge­leg­ten Stun­den­satz in Rech­nung gestellt.

2.6 Vor­be­rei­tungs­ma­te­rial

Der Auf­trag­ge­ber über­sen­det den Dol­met­schern zur fach­li­chen und ter­mi­no­lo­gi­schen Vor­be­rei­tung mög­lichst früh­zei­tig einen voll­stän­di­gen Satz von Unter­la­gen (Pro­gramm, Tages­ord­nung, Pro­to­koll der letz­ten Sit­zung, Berichte usw.) in allen Arbeits­spra­chen der Kon­fe­renz. Falls der Auf­trag­ge­ber die ent­spre­chen­den Unter­la­gen nicht zur Ver­fü­gung stel­len kann, unter­stützt er den Dol­met­scher bei der Kon­takt­auf­nahme mit den Spre­chern der zu dol­met­schen­den Vor­träge, damit die­ser sich über die zu dol­met­schen­den Inhalte infor­mie­ren oder sel­ber Vor­be­rei­tungs­ma­te­rial beschaf­fen kann.

2.7 Simult­an­dol­met­schen von abge­le­se­nen Tex­ten und Fil­men

Soll ein Text wäh­rend der Ver­an­stal­tung ver­le­sen wer­den, sorgt der Auf­trag­ge­ber dafür, dass die Dol­met­scher vorab eine Kopie davon erhal­ten. Der Red­ner wird vom Auf­trag­ge­ber dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Lese­ge­schwin­dig­keit für einen zu dol­met­schen­den Text 100 Wör­ter in der Minute nicht über­stei­gen sollte (d.h. 3 Minu­ten für 1 Seite DIN A 4 mit etwa 1600 Zei­chen).

Wer­den Filme wäh­rend der Sit­zung vor­ge­führt, wird der Film­ton nur gedol­metscht, wenn das Skript den Dol­met­schern vorab über­ge­ben wurde, der Kom­men­tar in nor­ma­ler Geschwin­dig­keit gespro­chen und der Film­ton unmit­tel­bar in die Kopf­hö­rer der Dol­met­scher über­tra­gen wird.

2.8 Hono­rar

Hono­rare sowie Tage- und Über­nach­tungs­gel­der wer­den in gegen­sei­ti­gem Ein­ver­neh­men fest­ge­setzt. Die Ent­gelte wer­den ohne Steu­er­ab­zug gezahlt, soweit das Gesetz nichts ande­res bestimmt.

2.9 Hono­rar bei Rück­zug des Auf­trags durch den Auf­trag­ge­ber

Wird der Auf­trag durch den Auf­trag­ge­ber zurück­ge­zo­gen, hat der Dol­met­scher Anspruch auf ein Aus­fall­ho­no­rar. Außer­dem hat er Anspruch auf die Erstat­tung der ihm nach­weis­lich ent­stan­de­nen Kos­ten.

Nimmt der Dol­met­scher wäh­rend der Aus­fall­zeit einen ande­ren Dol­met­schauf­trag an, so ver­rin­gert sich das Aus­fall­ho­no­rar ent­spre­chend.

2.10 Rei­se­be­din­gun­gen

Die Rei­se­be­din­gun­gen wer­den so fest­ge­legt, dass sie weder die Gesund­heit des Dol­met­schers noch die Qua­li­tät sei­ner im Anschluss an die Reise zu erbrin­gen­den Leis­tung beein­träch­ti­gen.

2.11 Ent­las­sung aus dem Ver­trag

Sollte der Dol­met­scher aus schwer­wie­gen­den Grün­den um Ent­las­sung aus dem Ver­trag bit­ten, wird er dafür sor­gen, daß ihn ein qua­li­fi­zier­ter Kol­lege zu den glei­chen Kon­di­tio­nen ersetzt. Des­sen Ver­pflich­tung bedarf der Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers und in den Fäl­len, in denen ein Bera­ten­der Dol­met­scher das Team zusam­men­ge­stellt hat, der Zustim­mung die­ses Dol­met­schers.

2.12 Höhere Gewalt

Im Falle höhe­rer Gewalt sind die Par­teien von ihren Ver­pflich­tun­gen befreit, soweit diese Ver­pflich­tun­gen von höhe­rer Gewalt betrof­fen sind.

2.13 Gerichts­stand

Gerichts­stand ist Müns­ter. Es gilt das Gesetz der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.